Anfrage Erbbauzins Universitätsstadt Siegen

Anfrage gemäß § 8 der GeschO des Rates der Stadt Siegen zur nächsten Sitzung des Haupt- und Finanzausschuss am 27.03.19

Sehr geehrter Herr Bürgermeister Mues,

bezugnehmend auf die Entwicklung, dass immer häufiger Investoren/ Gesellschafter als Erbbauberechtigte von Erbbauzinsen befreit werden, bitten wir aufgrund von Pressemitteilung und Gesprächen innerhalb der UWG Fraktion sowie Vereinen und Trägern um Beantwortung folgender Fragen:

  1. Wie viele Erbbaugrundstücke der Universitätsstadt Siegen sind von Erbbauzinsen befreit?
  2. Wie hoch waren die ausfallenden Einnahmen für die Stadtkasse in den letzten 5 (Fünf) Jahren?
  3. Wie lautet die Begründung für das Vorgehen der Verwaltung Grundstücke von Erbbauzinsen zu befreien?
  4. Gilt diese Befreiung für alle in gleichem Maße oder gibt es individuelle Unterschiede?

Auszug aus der öffentlichen Niederschrift über die 40. Sitzung des Haupt- und Finanzausschuss vom 27.03.2019:

"Herr Schmidt beantwortet für die Geschäftsbereiche 4 und 5 zusammenfassend:

Frage 1: Wie viele Erbbaugrundstücke der Universitätsstadt Siegen sind von Erbbauzinsen be- freit?

Aktuell sind 4 Erbbaurechte von der Erbbauzinszahlung bereit. Das zugunsten der Firma Becon bestellte Erbbaurecht an der ehemaligen „Hammerhütter Schule“ befindet sich derzeit noch in der Umsetzungsphase (Vertragsabschluss 19.11.2018).

Frage 2: Wie hoch waren die ausfallenden Einnahmen für die Stadtkasse in den letzten (fünf) Jahren?

In den Jahren 2014 bis 2018 sind der Stadtkasse Einnahmen in Höhe von 99.362,00 € entgan- gen.

Frage 3: Wie lautet die Begründung für das Vorgehen der Verwaltung Grundstücke von Erb- bauzinsen zu befreien?

In der Arbeitsgemeinschaft gem. § 78 SGB VIII wurden die freien Träger über mögliche Planun- gen informiert und es wurde nach Umsetzungsinteressen gefragt (Interessensbekundungsver- fahren). Im weiteren Verfahren fand in der Vergangenheit eine gemeinsame Beratung und Ab- stimmung mit den freien Trägern darüber statt, wer welche Planung umsetzen möchte. Dies wurde schließlich in den städtischen Gremien im Rahmen der Tagesstättenbedarfsplanung be- richtet und nach Beschlussfassung zu den einzelnen Maßnahmen umgesetzt. In den Vertrags- verhandlungen wurde auf Pachtzinszahlungen verzichtet, solange das Grundstück für die Nut- zung als Kita und nach Ablauf der Kita-Vertragszeit im Einvernehmen mit der Stadt für gemein- nützige soziale Zwecke genutzt wird.

In den Verhandlungen mit Trägern / Investoren von Kitas, für die keine ausreichenden städti- schen Investitionszuschüsse zum Bau gewährt wurden, wurde auf die Zahlung von Erbbau- pachtzinsen verzichtet, weil diese Kosten ansonsten letztlich aus dem Kitabudget aufzubringen wären und damit für die Finanzierung - z. B. der pädagogischen Arbeit - nicht zur Verfügung ge- standen hätten. Die Laufzeit der Erbbauverträge ist unterschiedlich. Gleichzeitig wurde verhan- delt, dass der Träger keinen Mietvertrag für die von einem Investor errichtete Kita unterzeichnen darf, der Mieten oberhalb der gesetzlichen Zuschüsse des Jugendamtes zur Kaltmiete vorsieht.

Frage 4: Gilt diese Befreiung für alle in gleichem Maße oder gibt es individuelle Unterschiede?

Bisher wurde nur für die Errichtung von Kindergärten / Kindertagesstätten auf die Zahlung von Erbbauzinsen verzichtet."

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