Anfrage Erbbauzins Universitätsstadt Siegen
Anfrage gemäß § 8 der GeschO des Rates der Stadt Siegen zur nächsten Sitzung des Haupt- und Finanzausschuss am 27.03.19
Sehr geehrter Herr Bürgermeister Mues,
bezugnehmend auf die Entwicklung, dass immer häufiger Investoren/ Gesellschafter als Erbbauberechtigte von Erbbauzinsen befreit werden, bitten wir aufgrund von Pressemitteilung und Gesprächen innerhalb der UWG Fraktion sowie Vereinen und Trägern um Beantwortung folgender Fragen:
- Wie viele Erbbaugrundstücke der Universitätsstadt Siegen sind von Erbbauzinsen befreit?
- Wie hoch waren die ausfallenden Einnahmen für die Stadtkasse in den letzten 5 (Fünf) Jahren?
- Wie lautet die Begründung für das Vorgehen der Verwaltung Grundstücke von Erbbauzinsen zu befreien?
- Gilt diese Befreiung für alle in gleichem Maße oder gibt es individuelle Unterschiede?
Auszug aus der öffentlichen Niederschrift über die 40. Sitzung des Haupt- und Finanzausschuss vom 27.03.2019:
"Herr Schmidt beantwortet für die Geschäftsbereiche 4 und 5 zusammenfassend:
Frage 1: Wie viele Erbbaugrundstücke der Universitätsstadt Siegen sind von Erbbauzinsen be- freit?
Aktuell sind 4 Erbbaurechte von der Erbbauzinszahlung bereit. Das zugunsten der Firma Becon bestellte Erbbaurecht an der ehemaligen „Hammerhütter Schule“ befindet sich derzeit noch in der Umsetzungsphase (Vertragsabschluss 19.11.2018).
Frage 2: Wie hoch waren die ausfallenden Einnahmen für die Stadtkasse in den letzten (fünf) Jahren?
In den Jahren 2014 bis 2018 sind der Stadtkasse Einnahmen in Höhe von 99.362,00 € entgan- gen.
Frage 3: Wie lautet die Begründung für das Vorgehen der Verwaltung Grundstücke von Erb- bauzinsen zu befreien?
In der Arbeitsgemeinschaft gem. § 78 SGB VIII wurden die freien Träger über mögliche Planun- gen informiert und es wurde nach Umsetzungsinteressen gefragt (Interessensbekundungsver- fahren). Im weiteren Verfahren fand in der Vergangenheit eine gemeinsame Beratung und Ab- stimmung mit den freien Trägern darüber statt, wer welche Planung umsetzen möchte. Dies wurde schließlich in den städtischen Gremien im Rahmen der Tagesstättenbedarfsplanung be- richtet und nach Beschlussfassung zu den einzelnen Maßnahmen umgesetzt. In den Vertrags- verhandlungen wurde auf Pachtzinszahlungen verzichtet, solange das Grundstück für die Nut- zung als Kita und nach Ablauf der Kita-Vertragszeit im Einvernehmen mit der Stadt für gemein- nützige soziale Zwecke genutzt wird.
In den Verhandlungen mit Trägern / Investoren von Kitas, für die keine ausreichenden städti- schen Investitionszuschüsse zum Bau gewährt wurden, wurde auf die Zahlung von Erbbau- pachtzinsen verzichtet, weil diese Kosten ansonsten letztlich aus dem Kitabudget aufzubringen wären und damit für die Finanzierung - z. B. der pädagogischen Arbeit - nicht zur Verfügung ge- standen hätten. Die Laufzeit der Erbbauverträge ist unterschiedlich. Gleichzeitig wurde verhan- delt, dass der Träger keinen Mietvertrag für die von einem Investor errichtete Kita unterzeichnen darf, der Mieten oberhalb der gesetzlichen Zuschüsse des Jugendamtes zur Kaltmiete vorsieht.
Frage 4: Gilt diese Befreiung für alle in gleichem Maße oder gibt es individuelle Unterschiede?
Bisher wurde nur für die Errichtung von Kindergärten / Kindertagesstätten auf die Zahlung von Erbbauzinsen verzichtet."