Anfrage Fällung von Bäumen auf städtischen Grünflächen
Anfrage gemäß § 8 der GeschO des Rates der Stadt Siegen zur nächsten Sitzung des Ausschuss für Umwelt, Landschaftspflege und Energie am 09.05.19
Sehr geehrter Herr Bürgermeister,
immer öfter wird auch das Siegerland von Stürmen heimgesucht, Wälder müssen aufgrund von Bruchgefahr für Spaziergänger gesperrt werden, Häuser werden beschädigt etc. Auch viele Bäume in den Grünanlagen der Stadt Siegen sind von Astbruch oder gar Umsturz betroffen. So wurde z.B. im März 2019 im Bereich Morgenröthe/Zur schönen Aussicht (Niederschelden) eine Weide beschädigt, die später durch die Grünflächenabteilung der Stadt Siegen gefällt wurde.
Daher fragen wir an:
1. War die komplette Fällung der Weide notwendig, obwohl nur ein Teil des Baumes beschädigt war?
2. Hätte die Fällung aufgrund der stattgefundenen Blüte des Baumes, im Hinblick auf das vermehrte Insekten- und Bienensterben, auf einen späteren Zeitraum verschoben werden können?
3. Wenn Bäume in städtischen Grünanlagen aufgrund einer Beschädigung gefällt werden (Sturm, Krankheit etc.), wird dann grundsätzlich ein neuer, gleichwertiger Baum an gleicher Stelle bzw. in direkter Umgebung nachgepflanzt?
Auszug aus der Niederschrift über die 30.Sitzung des Ausschusses für Umwelt, Landschaftspflege und Energie vom 09.05.2019:
2.1 Fällung von Bäumen auf städtischen Grünflächen - Anfrage der UWG-Fraktion -
Herr Heitze beantwortet die Anfrage wie folgt:
Frage 1: War die komplette Fällung der Weide notwendig, obwohl nur ein Teil des Baumes beschädigt war ?
Ja, der Baum wurde durch Sturmtief Eberhard stark beschädigt. Am 11.3.2019 erhielt 4/6 die Meldung einer Bürgerin, dass eine dreistämmige Weide teilweise ausgebrochen sei. Im Rahmen der nach solch einem Ereignis notwendigen Baumkontrolle durch unsere zertifizierte Baumkontrolleurin wurde am 12.3.2019 die Verkehrsgefährdung durch diesen Baum festgestellt. Dieser steht an einer Grundstücksgrenze und oberhalb eines Verkehrsweges. Die Weide bestand aus drei ungleichen Stämmlingen. Der stärkste Stämmling ist im Sturm umgebrochen. Dadurch verloren die schwächeren Stämmlinge den Windschutz und damit die Baumkrone die Bruchsicherheit. Einer dieser Stämmlinge weist zudem eine starke Faulstelle auf. Zum ökologischen Erhalt des Baumes wurden die zwei übrigen Stämmlinge in Form eines Kopfbaumes geschnitten. Eine komplette Fällung hat nicht stattgefunden.
Frage 2: Hätte die Fällung aufgrund der stattgefundenen Blüte des Baumes, im Hinblick auf das vermehrte Insekten- und Bienensterben, auf einen späteren Zeitraum verschoben werden können?
Nein. Die fehlende Bruchsicherheit erforderte eine kurzfristige Handlung.
Frage 3: Wenn Bäume in städtischen Grünanlagen aufgrund einer Beschädigung gefällt werden (Sturm, Krankheit, etc.) wird dann grundsätzlich ein neuer, gleichwertiger Baum an gleicher Stelle, bzw. in direkter Umgebung nachgepflanzt?
Grundsätzlich ja. Die Ersatzpflanzung erfolgt nach Baumschutzsatzung aufgrund der Empfehlung der Baumkommission. Bäume, die im Rahmen eines Pflege- und Verjüngungseingriffs zur Fällung kommen, erhalten keine Ersatzpflanzung, da es sich hier um einen Gehölzbestand handelt, der die entstandene Lücke in einigen Jahren wieder schließt. Der Kopfbaumschnitt gilt als Pflegeschnitt zum Erhalt des Baumes, damit gilt dieser nicht als Fällung und ist somit auch nicht auszugleichen. Die gegenständliche Weide war und ist aufgrund der Summe der Stammumfänge nicht durch die Baumschutzsatzung geschützt.
=> Der Ausschuss für Umwelt, Landschaftspflege und Energie nimmt Kenntnis.
30. AfULE 09.05.2019