Antrag Wiedereinführung der Schuleinzugsbereiche
Antrag gemäß § 9 der GeschO des Rates der Stadt Siegen zur nächsten Sitzung des Rates am 20.07.2011
Sehr geehrter Herr Bürgermeister,
gemäß dem Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen (Nr. 38 vom 28. Dezember 2010, lfd. Nr. 223, S. 191) ist das 4. Schulrechtsänderungsgesetz veröffentlicht worden. Hiernach ist eine erneute Änderung der gesetzlichen Grundlagen zu den Schuleinzugsbereichen erfolgt:
§ 84 Schuleinzugsbereiche
"(1) Für jede öffentliche Schule kann der Schulträger durch Rechtsverordnung ein räumlich abgegrenztes Gebiet als Schuleinzugsbereich bilden. Eine Schule kann die Aufnahme einer Schülerin oder eines Schülers ablehnen, wenn sie oder er nicht im Schuleinzugsbereich wohnt und keinen wichtigen Grund für den Besuch der Schule darlegt. § 46 Absatz 4 und 5 bleibt unberührt."
Das bedeutet, dass der Schulträger auf Antrag die Wiedereinführung der Schuleinzugsgebiete erwirken kann. Hierzu bedarf es eines Beschlusses des Rates.
Der Wegfall der Schuleinzugsgebiete hat in den letzten Jahren zu großer Unsicherheit bei der Durchführung einer vernünftigen und abgewogenen Schulentwicklungsplanung geführt; daher sind wir der Auffassung, dass geprüft werden sollte, ob eine Wiedereinführung, adäquat der Entscheidung der Stadt Köln, auch in Siegen erfolgen sollte.
Wir stellen daher folgenden Antrag:
Der Rat beauftragt die Verwaltung, die Vor- und Nachteile einer Wiedereinführung der Schulaufsichtsbezirke gemäß § 84 Abs. 1 Schulgesetz NRW zu prüfen und rechtzeitig zur evtl. Umsetzung ab dem Schuljahr 2012/2013 eine Vorlage zu erstellen.
Weitere Begründung erfolgt in der Sitzung des Rates.
Auszug aus der öffentlichen Niederschrift über die 14. Sitzung des Ausschusses für Schul- und Bildungswesen vom 27.09.2011:
Beschluss (geändert):
"Der Ausschuss für Schul- und Bildungswesen beauftragt die Verwaltung, nach Abschluss der Beratungen zur Schulentwicklungsplanung Grundschulen Siegen- Mitte und Siegen-Nord, die Vor- und Nachteile einer Wiedereinführung der Schulaufsichtsbezirke gemäß § 84 Abs. 1 Schulgesetz NRW zu prüfen und rechtzeitig zur evtl. Umsetzung ab dem Schuljahr 2012/2013 eine Vorlage zu erstellen."