von UWG Siegen

Anfrage Erbbauzins Universitätsstadt Siegen

Sehr geehrter Herr Bürgermeister Mues,

bezugnehmend auf die Entwicklung, dass immer häufiger Investoren/ Gesellschafter als Erbbauberechtigte von Erbbauzinsen befreit werden, bitten wir aufgrund von Pressemitteilung und Gesprächen innerhalb der UWG Fraktion sowie Vereinen und Trägern um Beantwortung folgender Fragen:

  1. Wie viele Erbbaugrundstücke der Universitätsstadt Siegen sind von Erbbauzinsen befreit?
  2. Wie hoch waren die ausfallenden Einnahmen für die Stadtkasse in den letzten 5 (Fünf) Jahren?
  3. Wie lautet die Begründung für das Vorgehen der Verwaltung Grundstücke von Erbbauzinsen zu befreien?
  4. Gilt diese Befreiung für alle in gleichem Maße oder gibt es individuelle Unterschiede?

Auszug aus der öffentlichen Niederschrift über die 40. Sitzung des Haupt- und Finanzausschuss vom 27.03.2019:

"Herr Schmidt beantwortet für die Geschäftsbereiche 4 und 5 zusammenfassend:

Frage 1: Wie viele Erbbaugrundstücke der Universitätsstadt Siegen sind von Erbbauzinsen be- freit?

Aktuell sind 4 Erbbaurechte von der Erbbauzinszahlung bereit. Das zugunsten der Firma Becon bestellte Erbbaurecht an der ehemaligen „Hammerhütter Schule“ befindet sich derzeit noch in der Umsetzungsphase (Vertragsabschluss 19.11.2018).

Frage 2: Wie hoch waren die ausfallenden Einnahmen für die Stadtkasse in den letzten (fünf) Jahren?

In den Jahren 2014 bis 2018 sind der Stadtkasse Einnahmen in Höhe von 99.362,00 € entgan- gen.

Frage 3: Wie lautet die Begründung für das Vorgehen der Verwaltung Grundstücke von Erb- bauzinsen zu befreien?

In der Arbeitsgemeinschaft gem. § 78 SGB VIII wurden die freien Träger über mögliche Planun- gen informiert und es wurde nach Umsetzungsinteressen gefragt (Interessensbekundungsver- fahren). Im weiteren Verfahren fand in der Vergangenheit eine gemeinsame Beratung und Ab- stimmung mit den freien Trägern darüber statt, wer welche Planung umsetzen möchte. Dies wurde schließlich in den städtischen Gremien im Rahmen der Tagesstättenbedarfsplanung be- richtet und nach Beschlussfassung zu den einzelnen Maßnahmen umgesetzt. In den Vertrags- verhandlungen wurde auf Pachtzinszahlungen verzichtet, solange das Grundstück für die Nut- zung als Kita und nach Ablauf der Kita-Vertragszeit im Einvernehmen mit der Stadt für gemein- nützige soziale Zwecke genutzt wird.

In den Verhandlungen mit Trägern / Investoren von Kitas, für die keine ausreichenden städti- schen Investitionszuschüsse zum Bau gewährt wurden, wurde auf die Zahlung von Erbbau- pachtzinsen verzichtet, weil diese Kosten ansonsten letztlich aus dem Kitabudget aufzubringen wären und damit für die Finanzierung - z. B. der pädagogischen Arbeit - nicht zur Verfügung ge- standen hätten. Die Laufzeit der Erbbauverträge ist unterschiedlich. Gleichzeitig wurde verhan- delt, dass der Träger keinen Mietvertrag für die von einem Investor errichtete Kita unterzeichnen darf, der Mieten oberhalb der gesetzlichen Zuschüsse des Jugendamtes zur Kaltmiete vorsieht.

Frage 4: Gilt diese Befreiung für alle in gleichem Maße oder gibt es individuelle Unterschiede?

Bisher wurde nur für die Errichtung von Kindergärten / Kindertagesstätten auf die Zahlung von Erbbauzinsen verzichtet."

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von UWG Siegen

Antrag Nutzungskonzept Sieg-Arena

Sehr geehrter Herr Bürgermeister Mues,

die UWG-Fraktion im Rat der Stadt Siegen beantragt, folgenden Beschluss zu fassen:

  1. Die Verwaltung wird beauftragt, bis zum vierten Quartal 2019 ein Konzept zu erstellen, um die Sieg bzw. das Siegufer im Bereich der Sieg-Arena (Eintracht bis Eiserfeld) attraktiver zu gestalten.
  2. Im Zuge der Haushaltsplanung 2020 wird die Verwaltung gebeten, die Mittel einzustellen.
  3. Die Verwaltung wird beauftragt, geeignete Maßnahmen zur Reduzierung von Vandalismus-Schäden zu ergreifen.

Begründung:

Um ein attraktiveres Stadtbild zu erreichen, sind gestalterische Maßnahmen und begehbare Flussufer ein bedeutender Beitrag. Dadurch steigen insbesondere der Nah-Erholungswert und die Lebensqualität für die Anwohner. Dies kann erreicht werden, indem das Flussufer sichtbarer und erreichbarer gemacht wird, um sich dort aufzuhalten.

Eine solche Aufwertung kann durch folgende Maßnahmen erfolgen:

Anlegen von Blumenwiesen und so genannter Insektenhotels,
Errichtung kleiner Treppenanlagen,
Errichten von Spielgeräten für Kinder,
Erneuerung defekter Ruhebänke entlang der vorhandenen Wege,
Konzept zur Vermeidung von Müll,
Errichtung von Fahrrad-Mülleimern,
zeitnahes Entfernen von Abfällen, die bei Hochwasser angeschwemmt werden.

Um den Kostenaufwand zu minimieren, sollte geprüft werden, ob die Arbeiten von bzw. mit solchen Kooperationspartnern durchgeführt werden können, die langzeitarbeitslose Menschen im Rahmen des Gesetzes zur „Schaffung neuer Teilhabechancen für Langzeitarbeitslose auf dem allgemeinen und sozialen Arbeitsmarkt“ – Teilhabechancengesetz (§§ 16 e, 16 i SBG II) in den Arbeitsmarkt integrieren.

Ein ähnlicher Antrag der Grünen vom 02.05.2018 zur Aufwertung der Uferbereiche der Gewässer in Siegen (Fuß- und/oder Radwege entlang der Sieg und Ferndorf) wurde bisher leider nicht umgesetzt.

Der Ausbau der Sieg-Arena (Beleuchtung, Winterdienst, Schilder entlang der Strecke etc.) wurde überwiegend aus Spenden finanziert Damit diese Anlage nicht so stark vom Vandalismus betroffen wird, können bspw. folgende Maßnahmen getroffen werden: Polizeistreife per Fahrrad, Aufstellen von Schildern (siehe Parkanlage an der Sieg im Bereich Eiserfeld).

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von UWG Siegen

Anfrage Kindergarten Oranienstraße

Sehr geehrter Herr Bürgermeister,

die Verwaltung wird gebeten, folgende Fragen zu beantworten:

  • Wie hoch waren die Investitionen an dem Kindergartengebäude in den letzten fünf Jahren?
  • Sind alle Sicherheitsmängel in der Übergangseinrichtung, die in der letzten Begehung beanstandet wurden, behoben worden?

Wenn nein,

2.1 welche Mängel wurden bisher beseitigt?
2.2 bis wann werden die restlichen Mängel behoben?

Auszug aus der öffentlichen Niederschrift über die 28. Sitzung des Jugendhilfeausschusses vom 12.03.2019: Die Beantwortung finden Sie hier!

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von UWG Siegen

Anfrage Fällung von Bäumen auf städtischen Grünflächen

Sehr geehrter Herr Bürgermeister,

immer öfter wird auch das Siegerland von Stürmen heimgesucht, Wälder müssen aufgrund von Bruchgefahr für Spaziergänger gesperrt werden, Häuser werden beschädigt etc. Auch viele Bäume in den Grünanlagen der Stadt Siegen sind von Astbruch oder gar Umsturz betroffen. So wurde z.B. im März 2019 im Bereich Morgenröthe/Zur schönen Aussicht (Niederschelden) eine Weide beschädigt, die später durch die Grünflächenabteilung der Stadt Siegen gefällt wurde.

Daher fragen wir an:

1. War die komplette Fällung der Weide notwendig, obwohl nur ein Teil des Baumes beschädigt war?

2. Hätte die Fällung aufgrund der stattgefundenen Blüte des Baumes, im Hinblick auf das vermehrte Insekten- und Bienensterben, auf einen späteren Zeitraum verschoben werden können?

3. Wenn Bäume in städtischen Grünanlagen aufgrund einer Beschädigung gefällt werden (Sturm, Krankheit etc.), wird dann grundsätzlich ein neuer, gleichwertiger Baum an gleicher Stelle bzw. in direkter Umgebung nachgepflanzt?

Auszug aus der Niederschrift über die 30.Sitzung des Ausschusses für Umwelt, Landschaftspflege und Energie vom 09.05.2019:

2.1 Fällung von Bäumen auf städtischen Grünflächen - Anfrage der UWG-Fraktion -

Herr Heitze beantwortet die Anfrage wie folgt:  

Frage 1: War die komplette Fällung der Weide notwendig, obwohl nur ein Teil des Baumes beschädigt war ?

Ja, der Baum wurde durch Sturmtief Eberhard stark beschädigt. Am 11.3.2019 erhielt 4/6 die Meldung einer Bürgerin, dass eine dreistämmige Weide teilweise ausgebrochen sei. Im Rahmen der nach solch einem Ereignis notwendigen Baumkontrolle durch unsere zertifizierte Baumkontrolleurin wurde am 12.3.2019 die Verkehrsgefährdung durch diesen Baum festgestellt. Dieser steht an einer Grundstücksgrenze und oberhalb eines Verkehrsweges. Die Weide bestand aus drei ungleichen Stämmlingen. Der stärkste Stämmling ist im Sturm umgebrochen. Dadurch verloren die schwächeren Stämmlinge den Windschutz und damit die Baumkrone die Bruchsicherheit. Einer dieser Stämmlinge weist zudem eine starke Faulstelle auf. Zum ökologischen Erhalt des Baumes wurden die zwei übrigen Stämmlinge in Form eines Kopfbaumes geschnitten. Eine komplette Fällung hat nicht stattgefunden.

Frage 2:  Hätte die Fällung aufgrund der stattgefundenen Blüte des Baumes, im Hinblick auf das vermehrte Insekten- und Bienensterben, auf einen späteren Zeitraum verschoben werden können?

Nein. Die fehlende Bruchsicherheit erforderte eine kurzfristige Handlung.

Frage 3: Wenn Bäume in städtischen Grünanlagen aufgrund einer Beschädigung gefällt werden (Sturm, Krankheit, etc.) wird dann grundsätzlich ein neuer, gleichwertiger Baum an gleicher Stelle, bzw. in direkter Umgebung nachgepflanzt?

Grundsätzlich ja. Die Ersatzpflanzung erfolgt nach Baumschutzsatzung aufgrund der Empfehlung der Baumkommission. Bäume, die im Rahmen eines Pflege- und Verjüngungseingriffs zur Fällung kommen, erhalten keine Ersatzpflanzung, da es sich hier um einen Gehölzbestand handelt, der die entstandene Lücke in einigen Jahren wieder schließt. Der Kopfbaumschnitt gilt als Pflegeschnitt zum Erhalt des Baumes, damit gilt dieser nicht als Fällung und ist somit auch nicht auszugleichen. Die gegenständliche Weide war und ist aufgrund der Summe der Stammumfänge nicht durch die Baumschutzsatzung geschützt.

=> Der Ausschuss für Umwelt, Landschaftspflege und Energie nimmt Kenntnis.  

30. AfULE 09.05.2019

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