Satzung der Unabhängigen Wählergemeinschaft Siegen e.V.
Artikel 1
Name und Rechtsnatur
- Der Verein führt den Namen UWG Siegen e.V.
- Der Sitz des Vereins ist Siegen, Gerichtsstand ist Siegen.
- Der Verein ist im Vereinsregister mit der Nummer VR 2484 eingetragen.
Artikel 2
Zweck und Ziele
Zweck der UWG Siegen ist die Mitwirkung an der politischen Willensbildung durch regelmäßige Teilnahme an den Kommunalwahlen in der Stadt Siegen und als Kandidaten/Innen für die Kreistagswahl des Kreisverbandes Siegen-Wittgenstein.
Sie will insbesondere unabhängigen und parteifreien Wahlbewerbern die Möglichkeit zur Kandidatur ermöglichen.
Ziele sind:
- Austausch kommunalpolitischer Erfahrungen
- gemeinsame Aufgabenlösung
- Einflussnahme auf die politische Willensbildung in der Stadt Siegen und im Kreis Siegen – Wittgenstein.
Die UWG Siegen verfolgt ihre Ziele im Rahmen des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland und der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen in der aktuellsten Fassung.
Artikel 3
Mitgliedschaft
Mitglieder können natürliche Personen sein, die mindestens das 16. Lebensjahr vollendet und die deutsche Staatsbürgerschaft haben, sowie die Satzung und das Programm der UWG Siegen anerkennen und in Siegen ihren Wohnsitz haben.
Die Aufnahme ist schriftlich beim Vorstand des Vereins zu beantragen. Dieser entscheidet durch Mehrheitsbeschluss.
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Ausschluss oder Streichung. Der Austritt muss dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt werden und kann mit einer Frist von vierzehn Tagen zum Monatsende erfolgen.
Artikel 4
Ausschluss, Streichung
Der Ausschluss eines Mitgliedes kann erfolgen,
- wenn es vorbestraft ist oder gegen das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland verstößt oder die freiheitlich demokratische Grundordnung im Staate zu stören versucht;
- wenn es gegen die Satzung der UWG Siegen verstößt oder die UWG Siegen durch sein Verhalten im Ansehen schädigt.
Eine Streichung ist möglich, wenn festgestellt wird, dass das Mitglied nicht mehr an der Zielsetzung der UWG Siegen interessiert ist.
Ausschluss und Streichung erfolgen durch den Vorstand. Gegen den schriftlich zu erteilenden Beschluss steht dem Mitglied die Anrufung der Mitgliederversammlung zu.
Die Anrufung ist binnen zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses beim Vorstand schriftlich einzureichen.
Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit.
Artikel 5
Rechnungsjahr, Beitrag
Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr. Die UWG Siegen kann einen jährlichen Beitrag erheben, über dessen Höhe die Mitgliederversammlung entscheidet.
Artikel 6
Organe
Die Organe der UWG Siegen sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
Artikel 7
Die Mitgliederversammlung
1. Zuständigkeit, Einberufung, Beschlussfähigkeit
Die Mitgliederversammlung ist das höchste Willensbildungsorgan der UWG Siegen und grundsätzlich allzuständig. Sie kann Aufgaben auf den Vorstand übertragen.
Ordentliche Mitgliederversammlungen finden regelmäßig einmal im Jahr statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen haben stattzufinden, wenn mindestens 1/5 der Mitglieder die Einberufung unter Angabe der Tagesordnung beantragen.
Der Vorstand ist in diesem Fall verpflichtet, spätestens 4 Wochen nach Eingang des Antrages eine Mitgliederversammlung einzuberufen.
Alle Mitgliederversammlungen sind durch den Vorstand unter Einhaltungen einer 14-tätigen Ladungsfrist einzuberufen.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig.
2. Tagesordnung
Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung muss mindestens folgende Punkte enthalten:
- Jahresbericht des Vorsitzenden
- Bericht des Schatzmeisters und der Rechnungsprüfer
- Entlastung des Vorstandes
- Wahl des Vorstandes oder Ergänzungswahlen zum Vorstand – soweit erforderlich –
- Wahl von zwei Rechnungsprüfern - direkte Wiederwahl ist einmal möglich –
- Anträge
- Verschiedenes
Der Vorstand setzt die Tagesordnung der Mitgliederversammlung fest. Darüber hinaus sind Anträge zur Tagesordnung zulässig:
Anträge müssen schriftlich bis spätestens 5 Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter eingegangen sein.
Artikel 8
Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB
Der Vorstand im Sinne von §26 BGB besteht aus dem/der Vorsitzenden und zwei stellvertretenden Vorsitzenden. Im Innenverhältnis werden Ressortbereiche und die Vertretung des Vorsitzenden bestimmt.
Darüber hinaus gehören dem erweiterten Vorstand an:
4. der/die Geschäftsführer/in
5. der/die Schatzmeister/in
6. drei Beisitzer/innen.
7. der/die Fraktionsvorsitzende im Rat der Stadt Siegen
8. und, soweit gewählt, der/die Ehrenvorsitzende/n
Der Vorstand wird, mit Ausnahme des Fraktionsvorsitzenden, von der Mitgliederversammlung gewählt.
Innerhalb der auf jede Kommunalwahl folgenden 2 1/2 Jahre, jedoch nicht vor Ablauf von 2 Jahren, hat die Neuwahl folgender Position der Vorstandsämter zu erfolgen (Wahlgruppe I):
- des/der 1. stellvertretenden Vorsitzenden
- des/der Geschäftsführers/in
- der Beisitzer/innen
Innerhalb der auf jede Kommunalwahl folgenden 6 Monate hat die Neuwahl folgender Vorstandsämter zu erfolgen (Wahlgruppe 2):
- des/der Vorsitzenden
- des/der 2. Stellvertretenden Vorsitzenden
- des/der Schatzmeisters/in
Die Amtszeit beträgt jeweils 5 Jahre. Sollte die UWG Siegen bei einer Kommunalwahl weniger als 5% der Stimmen erreichen, haben innerhalb von 3 Monaten nach der Wahl Neuwahlen des gesamten Vorstandes zu erfolgen. Die Amtszeit der Wahlgruppe 1 reduziert sich in diesem Fall auf 2,5 Jahre. Bis zur Neuwahl bleibt der bisherige Vorstand im Amt.
Der Vorstand ist das ausführende Organ der UWG Siegen. Er ist an die Beschlüsse der Mitliederversammlung gebunden und trifft seine Entscheidungen im Rahmen der gefassten Beschlüsse. Er führt die laufenden Geschäfte.
Die Aufgabenverteilung innerhalb des Vorstandes führt der Vorsitzende im Benehmen mit dem Vorstand durch.
Vorstandssitzungen werden nach Bedarf durch den Vorsitzenden einberufen. Darüber hinaus sind Vorstandssitzungen durch den Vorsitzenden einzuberufen, wenn mindestens 4 Vorstandsmitglieder dies beantragen.
Die Ladungsfrist beträgt drei Tage. Ausnahmen von dieser Regelung sind zulässig, wenn mindestens 2/3 der Mitglieder des Vorstandes eine verkürzte Ladungsfrist für erforderlich hält. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist, darunter einer der Vorsitzenden.
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus dem Vorstand aus, kann der Vorstand ein Mitglied der UWG Siegen bis zur nächsten Mitgliederversammlung mit der Wahrnehmung der Aufgaben des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes beauftragen. Ansonsten übernimmt auf Beschluss des Vorstandes eines der übrigen Vorstandsmitglieder die Geschäfte des Ausgeschiedenen.
Artikel 9
Ehrenmitgliedschaft, Ehrenvorsitz
Die Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag von mindestens 5 Mitgliedern ein einzelnes Mitglied der UWG Siegen, welches sich um die Arbeit und das Ansehen der UWG Siegen verdient gemacht hat, zum Ehrenmitglied ernennen. Ein zum Ehrenmitglied gewähltes Mitglied hat kein Stimmrecht im Vorstand.
Darüber hinaus besteht die Möglichkeit ein Mitglied, welches sich im besonderen Maße um die Arbeit und das Ansehen, insbesondere in der Fraktion (Vorsitz) und im Vorstand (Vorsitz) verdient gemacht hat, zu Ehrenvorsitzenden zu ernennen. Ein zum Ehrenvorsitzenden gewähltes Mitglied der UWG Siegen hat Sitz und Stimme im Vorstand.
Artikel 10
Mittel
Zur Erfüllung der Aufgaben und Erreichung der Ziele können dem Vorstand u.a. folgende Einrichtungen und Mittel dienen:
- Durchführung von Versammlungen,
- Durchführung und Teilnahme an Schulungskursen und Bildungsveranstaltungen
- Einrichtung von Arbeitskreisen
- Einrichtung eines Jugendforums in der UWG Siegen
- Unterstützung und Förderung der UWG Siegen nahestehender Gruppierungen
Artikel 11
Protokolle, Wahlen und Abstimmungen
Die Organe haben über alle Sitzungen ein Protokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Die Schriftführung obliegt in der Regel dem Geschäftsführer.
Die Protokolle müssen mindestens Ort, Zeit, Tagesordnung, Teilnehmer und die gefassten Beschlüsse enthalten; sie sind zu nummerieren und vom Geschäftsführer aufzubewahren.
Wahlen und Abstimmungen werden, soweit vom Gesetz oder der Satzung nichts anderes bestimmt, offen durchgeführt. Erhebt sich gegen eine offene Abstimmung Widerspruch, ist geheim abzustimmen.
Beschlüsse werden mit Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt.
Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
Ein Beschluss über die Auflösung der UWG Siegen kann nur mit einer 3/4 - Mehrheit der Mitglieder gefasst werden.
Über Anträge auf Satzungsänderung oder Auflösung der UWG Siegen darf nur entschieden werden, wenn dies in die Einladung zur Mitgliederversammlung in die Tagesordnung aufgenommen worden ist. Der Wortlaut der Anträge ist der Einladung beizufügen.
Artikel 12
Vertretung von Bewerbern für die Kommunalwahl
Die Wahlbewerber werden nach den jeweils gültigen gesetzlichen Bestimmungen gewählt.
Zuständig ist die Mitgliederversammlung.
Zur Unterzeichnung der Wahlvorschläge sind sowohl der Vorsitzende als auch seine Stellvertreter zuständig.
Über die Bewerber für Wahlbezirke und Reservelistenplätze kann einzeln oder gemeinsam abgestimmt werden.
Bei allen Wahlgängen genügt die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Artikel 13
Auflösung der UWG Siegen
Bei Auflösung der UWG Siegen ist das restliche Vermögen gemeinnützigen Zwecken zuzuführen. Über die Verwendung bestimmt die auflösende Versammlung.
Die Satzung tritt zum 01.01.2023 in Kraft.
Siegen, den 18.11.2022
Dr. Christian Johannes Henrich
1. Vorsitzender